Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Anwendungsbereich der AGB

a.) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der
Heilpraktikerin Ines Sandner (im Weiteren Heilpraktikerin) und
dem Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611ff
BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien abweichendes nicht
schriftlich vereinbart wurde.

b.) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient
das generelle Angebot der Heilpraktikerin, die Heilkunde gegen
jedermann auszuüben, durch konkludentes Handeln annimmt
und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung,
Diagnose oder Therapie wendet.

c.) Die Heilpraktikerin ist jedoch berechtigt, einen
Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen;
insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht
erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die die
Heilpraktikerin aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus
gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die
sie in Gewissenskonflikte bringen könnte. In diesem Fall bleibt
der Honoraranspruch der Heilpraktikerin für die bis zur
Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung,
erhalten.

§ 2 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrags

Frau Ines Sandner erbringt ihre Dienste gegenüber dem
Patienten in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten
der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und
Therapie beim Patienten, unter Berücksichtigung von
eventuellen Behandlungsverboten und ihrer Sorgfaltspflicht,
anwendet. Dabei werden häufig auch Methoden angewendet, die
schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der
Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch
nicht kausal-funktional erklärbar. Insofern kann ein subjektiv
erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch
garantiert werden.

§3 Mitwirkung des Patienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der Patient nicht verpflichtet.
Die Heilpraktikerin ist jedoch berechtigt, die Behandlung
abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht
mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient
Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese
und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder
Therapiemaßnahmen vereitelt.

§ 4 Honorierung der Heilpraktikerin

a.) Frau Ines Sandner hat für ihre Dienste Anspruch auf ein
Honorar. Die Höhe der Kosten sind jederzeit unter
www.naturheilpraxis-inessandner.de einsehbar bzw. in der
Praxis vereinbar.

b.) Die Honorare sind jeweils nach Rechnungserhalt per
Überweisung auf das angegebene Praxiskonto oder direkt in bar
direkt nach Behandlungsabschluss zu begleichen.

§5 Honorarerstattung durch Dritte

Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung
des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 4
hiervon nicht berührt.

§ 6 Vertraulichkeit der Behandlung

a.) Frau Ines Sandner behandelt die Patientendaten vertraulich
und erteilt bezüglich der Diagnose, Beratungen und Therapie
sowie deren Begleitumstände und den persönlichen
Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher
schriftlicher Zustimmung des Patienten.

b.) Absatz a.) ist nicht anzuwenden, wenn die Heilpraktikerin
aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten
verpflichtet ist

– beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen

– oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung
auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an
Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an
Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige.

Absatz a.) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang
mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe
gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit
der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten
kann.

c.) Die Heilpraktikerin führt Aufzeichnungen über ihre
Leistungen (Handakte oder elektronische Patientendatei). Dem
Patienten steht eine Einsicht in die Handakte jederzeit zu; er
kann diese Handakte aber nicht heraus verlangen. Absatz b.)
bleibt unberührt. Der Patient stimmt der elektronischen
Verarbeitung seiner Daten zu.

d.) Sofern der Patient eine Behandlungs- oder Krankenakte
verlangt, erstellt diese die Heilpraktikerin kosten und
honorarpflichtig aus der Handakte und elektronischen
Patientendatei. Soweit sich in der Handakte Originale befinden,
werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigeführt. Die
Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck) die Originale
verbleiben in der Behandlungsakte der Heilpraktikerin.

§7 Rechnungsstellung

a.) Der Patient erhält jeweils zum Monatsende, wenn in dem
entsprechenden Kalendermonat eine Inanspruchnahme des
Heilpraktikers stattfand, automatisch eine Rechnung,
spätestens zum 15. des Folgemonats. Die einfache Ausstellung
erfolgt gebührenfrei. Die Rechnung zur Vorlage beim Finanzamt,
oder für die eigene Aufbewahrung enthält Namen und Anschrift
des Heilpraktikers, den Namen und Anschrift, sowie das
Geburtsdatum des Patienten. Sie spezifiziert den
Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare, Dritt- und
Nebenleistungen.

b.) Aus Beweis- oder Erstattungsgründen durch einen
Kostenträger kann auch eine Ausfertigung der Rechnung,
welche die vollständige Diagnose, jede Einzelleistung
(Therapiespezifizierung) mit der entsprechenden GebüH-Ziffer,
jeden Einzelbetrag und Angaben über Heilmittel enthält,
vereinbart werden. Der Patient wird hiermit belehrt, dass
diese Rechnungsform bereits den Bruch der Vertraulichkeit
und der Verschwiegenheitspflicht der Heilpraktikerin
bedeutet und dem schriftlichen Auftrag des Patienten
grundsätzlich widerspricht.

§8 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und
den ABG sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt
es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder
Beschwerden zunächst mündlich und gegebenenfalls
schriftlich vorzubringen.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrags
oder AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird
damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages
insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige
Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine
Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem
Parteiwillen am nächsten kommt.